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S1 21 239

IV

Wallis · 2022-01-20 · Deutsch VS

S1 21 239 URTEIL VOM 20. JANUAR 2022 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eduard Brogli, gegen KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin (Rentenanspruch) Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S1 21 239

URTEIL VOM 20. JANUAR 2022

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eduard Brogli,

gegen

KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin

(Rentenanspruch) Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2021

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eingesehen - die Verfügung der kantonalen IV-Stelle Wallis vom 5. Oktober 2021, mit der ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde; - die Beschwerde vom 5. November 2021 bzw. vom 3. Dezember 2021 an die Sozi- alversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis, mit der die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt wurde; - die Vernehmlassung der kantonalen IV-Stelle Wallis vom 18. Januar 2022, in der gestützt auf den RAD-Bericht vom 16. Dezember 2021 die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung ergänzender medizi- nischer Abklärungen sowie zu neuem Entscheid beantragt wurde; - die übrigen Akten;

erwägend - dass gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetztes über die Invalidenversi- cherung (IVG) für Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen das Ver- sicherungsgericht am Ort der IV-Stelle zuständig ist, mithin die Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis; - dass in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtspflege vom

11. Februar 2009 (RPflG) der Präsident des Kollegialgerichtes oder ein delegierter Rich- ter als Einzelrichter entscheiden kann; - dass gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen, gegen welche eine Einspra- che ausgeschlossen ist, innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung Be- schwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden kann (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG); - dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG); - dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten wer- den kann;

- 3 - - dass der IV-Stelle die Bemessung der Invalidität und Hilflosigkeit und die Verfügung über die Leistungen der Invalidenversicherung obliegt; - dass die IV-Stelle die zur Prüfung der Begehren notwendigen Abklärungen von Am- tes wegen vornimmt (Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 69 IVV); - dass die kantonale IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2022 schreibt, in Anbetracht des Berichtes des Inselspitals vom 9. Dezember 2021 sowie der RAD- Abklärung vom 16. Dezember 2021 sei eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit indiziert und die Sache sei zur Durchführung derselben in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die IV-Stelle zurück zu weisen; - dass demnach die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache an die IV-Stelle zurück zu weisen ist; - dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und die vorliegend in ihrem Vermögensinteresse handelnde und im Verfahren unterlegene Kantonale IV- Stelle die reduzierten (Art. 12 GTar) Gerichtskosten in der Höhe von CHF 250 zu tragen hat (Art. 89 Abs. 1 VVRG; vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2007 vom

25. Oktober 2007 E. 4, 8C_67/2007 vom 25. September 2007 E. 6, 9C_101/2007 vom

12. Juni 2007 E. 4 und 9C_313/2007 vom 8. Januar 2008); - dass der Beschwerdeführerin der Kostenvorschuss von CHF 500 zurückerstattet wird; - dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Parteientschädigung hat, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, des Umstandes, dass das Verfahren nicht bis zum Urteil fortgeführt wurde, des Umfangs der Arbeitsleistung, bei der auch das Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einzubeziehen ist, sowie der durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen, auf CHF 1’200 festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4, 27 und 40 GTar, Bundesgerichtsurteil 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2);

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wird erkannt 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und gestützt darauf zu einem neuen Ent- scheid an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 250 werden der IV-Stelle auferlegt. 3. Der Kostenvorschuss von CHF 500 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1’200 zu bezahlen.

Sitten, 20. Januar 2022